Selbstauskunft nach dem Korruptionsbekämpungsgesetz
Am 01.03.2005 ist das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen am 16.12.2004 erlassene Korruptionsbekämpfungsgesetz in Kraft getreten.
Aus § 16 in Verbindung mit § 1 ergibt sich für die Mitglieder des Verwaltungsrates der Schwalmtalwerke AöR die Verpflichtung, schriftlich Auskunft zu geben über
- den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
- die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne
- des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
- die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
- die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
- die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Seit dem Jahr 2021 sind die Angaben im Ratsinformationssystem (RIS) eingepflegt.