Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat der
Schwalmtalwerke Anstalt des öffentlichen Rechts
Der Verwaltungsrat der Schwalmtalwerke AöR hat in seiner Sitzung am 06.12.2016 folgende Geschäftsordnung beschlossen.
§ 1 - Allgemeines
Der Verwaltungsrat übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der Unternehmenssatzung und dieser Geschäftsordnung aus.
§ 2 - Einberufung des Verwaltungsrates und Tagesordnung
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates zusammen. Diese gilt mit dem Tage der Verfügbarkeit im Ratsinformationssystem (im Internet) als zugestellt. Die Einladung muss den Mitgliedern des Verwaltungsrates mindestens sieben volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht eingerechnet, zur Verfügung stehen. Sie muss Tagungszeit, Tagungsort und die Tagesordnung angeben. In besonders dringlichen Fällen kann die Ladungsfrist bis auf drei volle Tage abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
(2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe der Beratungsgegenstände beim Vor- sitzenden beantragt.
(3) Die Tagungsordnung wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates im Benehmen mit dem Vorstand festgesetzt. Dabei sind Vorschläge von Mitgliedern des Verwaltungsrates zu berücksichtigen, die dem Vorsitzenden in schriftlicher Form spätestens zwölf Tage vor dem Sitzungstag vorgelegt werden.
(4) Vor Eintritt in die Tagesordnung kann der Verwaltungsrat beschließen, die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern, Tagungsordnungspunkte zu teilen oder zu verbinden oder Tagungsordnungspunkte abzusetzen.
(5) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Verwaltungsrates erweitert werden.
§ 3 - Anwesenheit
Verwaltungsratsmitglieder die an einer Sitzung nicht oder zeitweise nicht teilnehmen, unterrichten den Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung.
§ 4 - Befangenheit
(1) Mitglieder des Verwaltungsrates bei denen Ausschließungsgründe nach § 31 der Gemeindeordnung vorliegen können, sind verpflichtet, dies dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates unaufgefordert vor Beginn der Beratung über den jeweiligen Tagesordnungspunkt mitzuteilen.
(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates entscheidet, ob tatsächlich ein Ausschließungsgrund vorliegt.
(3) Ausgeschlossene Mitglieder müssen den Sitzungsraum für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über den betreffenden Tagesordnungspunkt verlassen.
(4) Die Mitwirkung eines ausgeschlossenen Mitglieds des Verwaltungsrats kann nach Beendigung der Abstimmung nur geltend gemacht werden, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
§ 5 - Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Über Anträge zur Geschäftsordnung (z.B. Schluss der Aussprache, Vertagung, Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung, Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung) ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen.
(2) Im Übrigen ist bei mehreren Anträgen zur Geschäftsordnung oder zur Sache zunächst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.
§ 6 - Abstimmungen
Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse des Verwaltungsrates in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind zulässig. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.
§ 7 Sitzungsniederschrift
(1) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates und dem vom Verwaltungsrat bestellten Schriftführer zu unterzeichnen; sie ist dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die Niederschrift wird als Ergebnisprotokoll geführt.
(3) Einwände gegen die Niederschrift sind spätestens in der folgenden Sitzung des Verwaltungsrates zu Protokoll dieser Sitzung zu erklären. Über Än-derungen entscheidet der Verwaltungsrat.
§ 8 - Entscheidungsvorbehalte und Weisungen des Rates
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates informiert den Rat der Gemeinde Schwalmtal über Entscheidungen des Verwaltungsrates, die dem Zustimmungserfordernis nach
§ 8 der Unternehmenssatzung für die Schwalmtalwerke AöR oder dem Weisungs-recht nach § 114 a Absatz 7 Satz 4 der Gemeindeordnung unterliegen.
§ 9 - Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebs-geheimnisse des Unternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht nach Beendigung der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat fort.
(2) Informationen, die ein Mitglied des Verwaltungsrates in dieser Eigenschaft erhalten hat, darf es an Dritte nur nach vorheriger Zustimmung des Vor-sitzenden des Verwaltungsrates weitergeben.
§ 10 - Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.